Mitgliedschaften im ASV Lautertal 1976 e.V.
Hier haben wir die verschiedenen Möglichkeiten welcher der Verein bietet zusammengefasst

Aktiv
Als aktive/r Angler/in haben Sie die Möglichkeit jederzeit zu Angeln. Allerdings fallen pro Angeljahr auch 12 Arbeitstunden an, welche abgeleistet werden sollen.

Jugend
Aktive Jugendliche angeln im Rahmen der Jugendangeltermine oder mit aktiven Vereinsmitgliedern. Hilfe bei Arbeitseinsätzen ist freiwillig.

Passiv
Als passives Mitglied dürfen Sie zwar nicht Angeln aber natürlich an allen Vereinsaktivitäten teil haben. Arbeitsstunden sind hier absolut freiwillig.

Ehrenmitglieder
Mitglieder welche sich für den ASV-Lautertal besonders verdient gemacht haben, werden Ehrenmitglieder.

Gastangler
Der ASV Lautertal bietet diese Option nur unter speziellen Bedingungen.
Beiträge:
Aktiv
Erwachsene aktive Angler zahlen eine Jahresgebühr in Höhe von 60€.
Jugend
Kinder und Jugendliche zahlen bis zum 18 Lebensjahr eine Jahresgebühr in Höhe von 15€.
Passiv
Erwachsene passive Angler zahlen eine Jahresgebühr in Höhe von 30€.
Sonstiges
Für Erwachsene, aktive Angler fällt eine Aufnahme- Gebühr einmalig von 200€ an.Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde 15€.
Formulare:
Mitgliedsantrag
ASV Mitglieds-Antrag download
DSVGO
Einwilligung DSGVO download
Satzung
Satzung download
Fangstatistik
Download Fangstatistik
Verbindlicher Hinweis zur Fangstatistik
Die Fangstatistik des ASV Lautertal ist Bestandteil der Gewässerordnung und beim Angeln am Vereinsgewässer verpflichtend mitzuführen. Sie ist auf Verlangen den Kontrollberechtigten des Vereins sowie den zuständigen Fischereiaufsehern unverzüglich zur Kontrolle vorzulegen.
Das Angeln ohne mitgeführte und gültige Fangstatistik ist nicht zulässig. Verstöße können gemäß Gewässerordnung des ASV Lautertal sowie den Bestimmungen des Hessischen Fischereirechts vereinsrechtlich geahndet werden und zum Entzug der Angelerlaubnis führen. Die Fangstatistik ist wahrheitsgemäß zu führen und am Ende des Jahres selbstständig an den Gewässerwart des ASV-Lautertal zu übergeben.
Satzung
ASV Lautertal 1976 e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins Name:
Angelsportverein Lautertal1976 e.V.
Sitz: 64686 Lautertal
Gründungstag: 7. Mai 1976
Der Verein ist in das Vereinsregister Nr. VR 20415 beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Angelsportverein Lautertal e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Hege und Pflege des Vereinsgewässers „Silbersee“, den Erhalt der Fischwelt, sowie Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse, zum Schutze eines gesunden Gewässers und der sie umgebenden Natur. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jeder als Mitglied beitreten, dessen Bestrebungen und Interessen sich mit denen des Vereins decken. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
2. Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten ist, entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden. Die Aufnahme erfordert eine 2/3 Mehrheit.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Folgende Mitgliedschaften sind möglich: Aktive und passive Vereinsmitglieder, Kinder und Jugendliche, Ehrenmitglieder.
§ 4 Aufnahmegebühr und Beitrag
1. Die Höhe der Aufnahmegebühr für aktive Mitglieder, die Beitragshöhe für aktive und passive Mitglieder und Jugendliche sowie die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden für Mitglieder und Jugendliche ab 16 Jahren werden für das laufende Geschäftsjahr jeweils von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen, nicht geleistete Arbeitsstunden müssen bezahlt werden.
2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 5 Ausscheiden eines Mitglieds
1. Der Austritt eines Mitglieds kann nur schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt werden. Kündigungen von Vereinsmitgliedern sind nur zum 31.12. eines jeden Jahres mit einer Frist von 3 Monaten möglich. Es besteht ein Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen. Die Kündigung muss innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Beitragserhöhung beim Vorstand eingehen.
2. Beim Austritt verliert das Mitglied jeglichen Anspruch gegenüber dem Verein. Der Anspruch des Vereins auf den Jahresbeitrag und das Entgelt für nicht geleistete Arbeitsstunden bleiben jedoch bestehen.
§ 6 Ausschluss
1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur erfolgen, wenn es: a) den Bestrebungen, der Satzung, Beschlüssen oder Anordnungen des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt. b) mit seinen Beiträgen und der Abgeltung der nicht geleisteten Arbeitsstunden trotz Mahnung länger als drei Monate im Rückstand bleibt.
2. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes.
3. Es steht dem Ausgeschlossenen das Recht zu, innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlussbescheides Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
4. Beim Ausschluss verliert das Mitglied jeglichen Anspruch gegenüber dem Verein, dagegen bleibt der Anspruch des Vereins auf Zahlung des fälligen Jahresbeitrages und auf das Entgelt der nicht geleisteten Arbeitsstunden bestehen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Vorstand
Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schriftführer
Kassenwart
Gewässerwart
Sportwart / Jugenwart
Platzwart
1. Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
2. Die Vertretung des Vereins und der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, welche gleichberechtigt den Verein gerichtlich vertreten.
3. Rechtsgeschäfte bedürfen der Mehrheit des Vorstandes.
4. Der Vorstand ist zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltung bei Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet.
5. Das Vereinsvermögen darf nicht für vereinsfremde Zwecke verwendet werden.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mündlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll erstellt.
7. Mitglieder des Vorstandes, welche bei einem zu beratenden Sachverhalt persönlich beteiligt sind, dürfen der Beratung und Beschlussfassung nicht beiwohnen.
8. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter. Eine Vorstandssitzung muss von dem Vorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies unter Angaben der Gründe verlangt.
9. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit des 1.Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
10. Über die Beschlüsse des Vorstandes fertigt der Schriftführer ein Protokoll an, welches von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
11. Die beiden Vorsitzenden haben das Recht eine Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten.
12. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist ein Vorstandsmitglied dauernd oder längere Zeit verhindert, so hat der Vorstand das Recht der Selbstergänzung durch Ersatzwahl. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
13. Die Amtszeit des Ersatzvorstandsmitgliedes endet mit der Wahlperiode des Gesamtvorstandes.
§ 9 Die Kassenführung
1. Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Verwendungszweck sowie der Zahltag ersichtlich sein.
2. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich vor der Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung durch zwei gewählte Kassenprüfer, welche die die Richtigkeit der Kassenführung bestätigen.
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahr haben die gleichen Rechte, die in ihrem Stimmrecht zum Ausdruck kommen.
2. Es können maximal 3 passive Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.
3. Die Mitglieder verpflichten sich, die Satzung und die gefassten Beschlüsse des Vereins als rechtskräftig anzuerkennen.
4. In der Mitgliederversammlung kann ein Jugendsprecher gewählt werden, der das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und die Interessen der Jugend bei den Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung vertritt.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers - Wahl des Vorstandes
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über außerordentliche Anträge und Mitglieder
- Auflösung des Vereins
1. Jede ordnungsgemäß eingeladene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
3. Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu führen.
4. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
5. Jedem Mitglied steht Einsicht in das Protokoll zu. Die Vereinsmitteilungen werden per Mail oder Post verschickt
6. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist einmal jährlich, spätestens im Monat Januar, des Folgegeschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen.
7. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 1 /10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt.
8. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen.
9. Die Tagesordnung der Mitgliedersammlung wird durch den Vorstand vor der Einberufung der Versammlung festgelegt.
10. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit.
11. Der Vorstand wird zu Anpassungen des Satzungsentwurfs ermächtigt, soweit diese zur Eintragung des Satzungsentwurfs in das Vereinsregister nach Vorgaben des Registergerichts notwendig sind sowie für den Fall, dass diese nach den Vorgaben der zuständigen Finanzverwaltung zum Erhalt des Status als steuerbegünstigt notwendig sind. Die Änderungskompetenz des Vorstands umfasst redaktionelle Änderungen, soweit diese den Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändert.
§ 12 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
- das Recht auf Berichtigung seiner Daten nach Artikel 16 DS-GVO
- das Recht auf Löschung seiner Daten nach Artikel 17 DS-GVO
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Artikel 18 DS-GVO
- das Recht auf Datenübertragbarkeit Artikel, 20 DS-GVO
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
§ 13 Ehrungsordnung
Die Mitglieder werden für folgende Mitgliedschaften geehrt:
10 Jahre Vereinszugehörigkeit- Bronzene Ehrennadel
25 Jahre Vereinszugehörigkeit- Silberne Ehrennadel
Bei besonderen Anlässen - Goldene Ehrennadel
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an die Gemeinde Lautertal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttretung der Satzung
Die Änderung der Vereinssatzung wird mit Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung am 22.08.2020 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
1. Vorsitzende Christina Klippel
2. Vorsitzender H.-M. Kämmerer
Schriftführerin Petra Kämmerer
Gewässerordnung des Angelsportverein Lautertal1976 e.V.
Jedes Mitglied unseres Vereins ist dazu verpflichtet, dem Wohle und Ziel des Vereins zu dienen. Im Besonderen die Gewässerordnung zu achten und die Fischwaid fair zu betreiben.
§ 1 Fischereierlaubnis und Aufsicht
Die Ausübung der Fischerei ist nur mit einem gültigen Jahres- fischereischein erlaubt.
Dem Vorstand sowie dem Gewässerwart müssen auf Verlangen die Fischereipapiere, Fangstatistik, die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fische sowie die Fischbehälter jederzeit vorgezeigt werden. Ihre Anweisungen sind zu befolgen.
Der "Silbersee" bleibt bei völligem eisfreiem Zustand das ganze Jahr geöffnet. Die in der Fangstatistik angeführten Schonzeiten sind zu beachten.
§ 2 Angelgeräte
a) Die Vereinsmitgliedschaft, in Verbindung mit dem Jahresfischereischein, berechtigt zum Angeln von Fried- und Raubfischen.
b) Erlaubt sind eine Fried- (Handangel) und eine Raubfischangel (Handangel). Das Senken zum Fang von Köderfischen ist nicht erlaubt.
c) Grundausstattung einer Angel: Eine Rute mit oder ohne Rolle, Schnur mit oder ohne Schwimmer, Vorfach mit oder ohne Beschwerung, ein Haken.
d) Raubfischangel: Erlaubt ist eine Angel wie unter c) mit folgender Beköderung: tote Köderfische, als Haken kann sowohl ein Einfachhaken als auch ein Drilling verwendet werden. Das Reißen der Fische ist grundsätzlich verboten. Es kann sowohl mit künstlichen Ködern als auch mit Blinkern geangelt werden.
e) Friedfischangel: Erlaubt ist ein Haken wie unter c) geschildert. Als Haken dürfen nur einfache Haken verwendet werden. Beim Friedfischangeln können alle anderen, als die unter d) angeführten Köder benutzt werden. Das Anfüttern, außer mit chemischem Zusatz und rohem Blut, ist erlaubt.
f) Folgendes Angelzubehör ist mitzuführen: Unterfangkescher, Setzkescher, Hakenlöser, Messer und Zentimetermaß. Die Fangstatistik muss beim Fang geführt werden, auch wenn kein Fang vorliegt. Die Fangstatistik vom laufenden Jahr ist bis zum 31.12. beim Gewässerwart abzugeben und gegen die für das Folgejahr auszutauschen.
§ 3 Schonzeiten und Mindestmaße
a) Die Schonzeiten und Mindestmaße, die in Hessen gelten, sind gemäß den Festlegungen der Fischereibehörde einzuhalten. Das Angeln vom Boot aus sowie das Befahren der Wasserfläche auch mit Modellfahrzeugen ist verboten. Eisangeln sowie Baden ist grundsätzlich nicht erlaubt. An den vom Platzwart festgelegten Arbeitseinsätzen sowie während der Zeit des Hegefischens ist das Angeln verboten.
b) Das Hältern von Fischen ist nur in Textil-Setzkeschern erlaubt. Die bereits gefangenen und gehälterten Fische dürfen die freigegebene Höchststückzahl nicht übersteigen. Untermaßige oder durch Schonzeit geschützte Fische sind behutsam und schonend umgehend zurückzusetzen. Ebenso Karpfen ab 55 cm Länge. In der jeweils vom Vorstand festgelegten Angelsaison darf täglich geangelt werden. Der Angelplatz ist sauber und ordentlich zu verlassen.Das unerlaubte Abbrechen und Abschneiden von Ästen ist nicht gestattet. Unerlaubtes Abbrennen von Rasen und Schilf ist ebenfalls verboten.
c) Die Flachwasserzone ist als Laichgebiet für jeglichen Fischfang gesperrt. Die Flora ist zu erhalten und zu mehren und die Fauna ist zu schützen.
§ 4 Jugendliche
Jugendliche Angler bis 16 Jahren dürfen nur unter Aufsicht eines erwachsenen Vereinsmitgliedes fischen.
§ 5 Ordnungsstrafen
Verstöße gegen die Gewässerordnung können mit einer bis zu 3- monatigen Sperre und / oder 40,- Euro Geldbuße belegt werden. Bei Wiederholung kann der Vorstand eine ganzjährige Sperre sowie 100,- Euro Geldbuße und in schweren Fällen einen Vereinsausschluss beschließen.
Unserer Gewässerordnung liegt das Hessische Fischereigesetz zu Grunde. Änderungen und Ergänzungen der Gewässerordnung bedürfen einer Mitgliederversammlung und dem Mehrheitsbeschluss und werden allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Die letzte Überarbeitung erfolgte im Februar 2020.
Die Übergabe der Satzung und Gewässerordnung an die Vereinsmitglieder ist durch Unterschrift des Einzelnen zu bestätigen und zieht die Kenntnisnahme und Umsetzung des Inhaltes nach sich.
